Steuer und Finanzamt

Sie werden als Grenzgänger in Deutschland so behandelt, als ob Sie ihr Einkommen in Deutschland erzielen. Es besteht für Sie somit weder ein steuerlicher Vor- oder Nachteil.

 

Ihre Steuerlast wird jedoch aufgeteilt. In der Schweiz zahlen Sie eine sogenannte Quellensteuer in Höhe von 4,5%, welche direkt vom Lohn durch Ihren Schweizer Arbeitgeber einbehalten wird. Der Einbehalt wird in Deutschland bei der jährlichen Steuererklärung durch das Finanzamt angerechnet. Sie zahlen somit keine doppelten Steuern!

 

Als Grenzgänger benötigen Sie von ihrem Wohnsitzfinanzamt eine Ansässigkeitsbescheinigung (Anlage N-Gre), damit Ihr Schweizer Arbeitgeber auch tatsächlich nur die 4,5% Quellensteuer einbehält!

 

Ihr zuständiges Wohnsitzfinanzamt errechnet aufgrund Ihrer Einkommensangaben die in Deutschland fällige Einkommenssteuer aus. Die bereits in der Schweiz angefallene Quellensteuer wird abgezogen und Sie müssen über den Restbetrag vierteljährliche Zahlungen an das Wohnfinanzamt leisten. Diese Zahlungen werden Vorauszahlungen genannt. Tatsächlich sind es aber Nachzahlungen, die jeweils für einen Dreimonatszeitraum gelten. Bei Ihrer Jahressteuererklärung kann es dann zu einer Nach- oder Rückzahlung kommen.

 

Sind Sie Aufenthalter tritt in der Regel das Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft. Es ist für Sie die in der Schweiz gültige und meist sehr viel niedrigere Steuer maßgebend. Die exakte Schweizer Steuer erfahren Sie von Ihrer Wohnsitzgemeinde. Jede Gemeinde legt die Steuerhöhe individuell fest!

 

Falls Sie einen deutschen Wohnsitz beibehalten, sollten Sie über das Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Steuerberater oder dem Finanzamt sprechen. Es gibt sehr oft Schwierigkeiten bei der Besteuerung bei Personen, die sowohl in Deutschland und in der Schweiz einen Wohnsitz unterhalten oder gegebenfalls die Familie in einem und der Aufenthalter in dem anderen Land lebt.

 

Eindeutig ist es, sofern Sie sich komplett in Deutschland abmelden und auch die Steuerpflicht damit in der Regel vollständig beendet wird. Diese Feinheiten besprechen Sie am besten mit einem Steuerfachmann!

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