Sollte ich meine Krankenversicherung wechseln?

Inhalt

1. Gesetzliches Grenzgängermodell (KVG)

2. Privates Grenzgängermodell (VVG)

3. Deutsche Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

4. Deutsche Private Krankenversicherung (PKV)

5. Kündigungsfristen und Kollektivrabatte

1. Gesetzliches Grenzgängermodell (KVG)

Wieder sehr gute Nachrichten für gesetzlich nach KVG versicherte Grenzgänger: 
Die Krankenversicherungsbeiträge erhöhen sich 2024 nur in geringem Umfang ! 


Swica  wird trotz kleiner Erhöhung künftig der günstigste Anbieter sein. Sympany erhöht geringfügig und landet mit nur 8 CHF Unterschied auf Platz 2. Beide bleiben in 2024 die günstigsten Anbieter für die Grenzgänger-Krankenversicherung.

 

Da Helsana deutlich erhöht, sind SWICA und Sympany ca. 1.000 CHF pro Jahr günstiger als Helsana. Wer Helsana versichert ist, sollte daher unbedingt wechseln.


Wer bei einer anderen Krankenkasse versichert ist, spart gar noch mehr pro Jahr.
Daher empfehlen wir auch allen anderweitig versicherten  Grenzgängern dringend einen Wechsel.

 

Wer sich sehr gute Zusatzleistungen gönnen möchte, sollte seine bisherige Versicherung durch uns überprüfen lassen. Senden Sie und hierfür einfach Kopie Ihrer Policen zu. Wir überprüfen diese fair und melden uns!


Wer bei einem anderen Versicherer, als Swica oder Sympany als Grenzgänger versichert ist, sollte unbedingt einen Wechsel ins Auge fassen. Sie zahlen sonst womöglich zwischen 200-400 CHF im Monat! zuviel. 

 

Investieren Sie die Ersparnis lieber in Zusatztarife für Pflege, Zähne, Krankenhaus oder in eine zusätzliche Altersvorsorge wie Grenzgänger-Direktversicherung, Basis-/Rürup-Rente.

2. Privates Grenzgängermodell (VVG)

Der SWICA-Mondial wurde zum 01.06.16 eingestellt, da es für den Tarif von der Deutschen BaFin (Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht) keine Genehmigung gab.

 

Alle SWICA-Mondial-Versicherten wurden daher von der SWICA zum 01.01.2017 in den gesetzlichen Tarife Euroline (KVG) umgeteilt.

 

Beim Sympany-Mondial erhöhen sich die Beiträge bei bestimmten Altersgruppen (z. B. 51 Jahre) leider extrem! Auch sind hier die Erhöhungen – vor allem bei den Rentnern noch in schlechter Erinnerung – da sich die Beiträge teilweise um bis zu 200 CHF im Monat erhöht haben.


Wir raten bereits seit vielen Jahren allen aktiven Grenzgängern, bei den Schweizer Behörden zu versuchen, die Genehmigung für einen Wechsel in den gesetzlichen KVG-Tarif zu erhalten. Was jedoch seit 2017 nahezu unmöglich wurde. Dennoch sollte jeder einzelne Fall geprüft werden, welche Möglichkeiten es noch gibt.

 

Wenn Rentner bereits heute 850 CHF für den Mondial und zusätzlich noch 170-290 EUR für die deutsche Zusatzversicherung zahlen, dann sind das in der Summe ca. 1000 CHF/EUR monatlich!


Dem sollte sich jeder (jüngere) Sympany-Mondial-Versicherte bewusst sein und nach Möglichkeiten suchen, dies zu ändern oder dem vorzubeugen. Für Rentner gibt es derzeit leider keine Alternative!


Kontaktieren Sie uns am besten mit Kopien Ihrer aktuellen Policen für dieses Jahr, sowie der Info Ihres Arbeitskantons/-orts. Wir prüfen dann für Sie, ob die zuständige Schweizer Behörde Ihnen die Möglichkeit eröffnet, ausnahmsweise in den KVG-Tarif zu wechseln.

 

Sollte dies nicht möglich sein, bliebe nur noch die Möglichkeit eines "kurzfristigen" Umzugs in die Schweiz, oder eine kurzeitige Unterbrechung der Grenzgänger-Tätigkeit,  um in das gesetzliche System (KVG) zurückzukehren!

 

Leider gibt es auch noch zahlreiche Mondial-Versicherte ohne der gesetzlich vorgeschriebenen Pflegepflichtversicherung! Dies ist nicht erlaubt und höchst leichtsinnig, da diejenigen im Ernstfall keinerlei Pflegeabsicherung haben!

 

Lassen Sie sich auch gerne von uns Vorschläge berechnen.

3. Deutsche Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Wer in einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. AOK, DAK, BEK, KKH, TK, usw.) versichert ist, zahlt als Grenzgänger im Jahr 2024 bis ca. 990 Euro (Höchstsatz) im Monat!

 

Ein Verbleib in der deutschen GKV ist daher völliger Unsinn. Sie ist bestenfalls für Grenzgänger interessant, die (dauerhaft) sehr wenig verdienen.

 

Bevor Sie uninformiert in der GKV bleiben und nicht mehr wechseln können, sollten Sie mit unserem Krankenversicherungsexperten ein Gespräch führen.

4. Deutsche Private Krankenversicherung (PKV)

Einige private deutsche Krankenversicherungen erhöhen die Beiträge zum 01.01. des nächsten Jahres erheblich. Nur wenige PKV-Unternehmen können die Beiträge stabil halten (wenn auch nur vorübergehend). Achten Sie auf Ihre Post im November, wenn Sie Ihre Erhöhungsankündigung zum 01.01. des Folgejahres erhalten.

 

Kontaktieren Sie uns und schicken Sie uns eine Kopie Ihrer neuen Police für das nächste Jahr zu. Wir prüfen, ob es Optimierungsmöglichkeiten gibt oder ob es gar die Möglichkeit gibt in ein gesetzliches Grenzgängermodell (KVG) zu wechseln.


Durch eine höchstrichterliche Entscheidung im März 2015 können z. B. Personen in den Kantonen Basel-Stadt (BS), Basel-Landschaft (BL) und Aargau (AG) überprüfen lassen, ob eine frühere "stillschweigende" Befreiung vorliegt, die in dem Urteil für rechtsungültig erklärt wurde. Solche Fälle gibt es erfreulicherweise vereinzelt auch in anderen Kantonen.

 

Fordern Sie Ihre Berechnungen gerne bei uns an. Fallen Sie auf keinen Fall auf die Masche von "Tarifoptimierern" herein, die Ihnen gegen horrende Gebühren vorgaukeln, dass Sie für weniger Geld viel günstiger versichert werden können.

 

Jedem muss klar sein, dass es eine Mercedes-S-Klasse nicht zum Preis von einem Dacia gibt. Unsere Beratung ist für Sie kostenlos!


Die PKV ist auch heute noch für gesunde junge Menschen interessant, die auch später in Deutschland in der PKV bleiben wollen.

5. Kündigungsfristen und Kollektivrabatte

Beim Wechsel und der Kündigung sind wir gerne behilflich.

 

Die Schweizer Krankenkasse können Sie bis zum 30.11. eines Jahres schriftlich (per Einschreiben) zum 31.12. eines Jahres kündigen. Die Kündigungsmöglichkeit gilt generell für den KVG-Basistarif, sowie zusätzlich für die VVG-Zusatztarife, die von einer Erhöhung zum 01.01. betroffen sind.

 

Kontaktieren Sie uns daher umgehend, sobald Sie Ihre neue Police für das nächste Jahr vorliegen haben oder auch schon früher, wenn Sie vorab Vorschläge wünschen. (In der Schweiz erhalten Sie die Police für das Folgejahr immer im Oktober.)

 

Für den Abschluss der neuen Versicherung benötigen wir zwingend die Kopien Ihres G-Ausweises, sowie die Versicherungspolice der bisherigen Krankenkasse.

 

Dasselbe gilt für Aufenthalter mit B-/L- oder C-Bewilligung, die ihre Versicherung zum 01.01. des nächsten Jahres wechseln möchten. Wenn Sie selbst Verträge in der Schweiz abschließen, achten Sie darauf, dass Sie keine "Mehrjahresverträge" für 3-5 Jahre abschließen, die Sie dann vor Ablauf dieser Fristen nicht mehr loswerden.

 

Schweizer Makler (auch ein paar deutsche) machen das gerne, weil es dadurch höhere Provisionen gibt. Zahlreiche Vergleichsportal bieten zwar die Info des günstigsten Tarifs, allerdings kaum Hinweise auf die Bedingungen bestimmter Spezialtarife (Hausarztmodell, Gesundheitszentrum, Pflicht zum vorherigen Telefonanruf, Pflicht zu bestimmten Ärzten, usw.)


Die Rückkehr in die deutsche GKV – ob im Rentenalter, bei Tätigkeitsaufnahme in Deutschland oder einfach bei Rückkehr nach Deutschland – ist vom gesetzlichen Grenzgänger-Tarif KVG grundsätzlich möglich.

 

Vom privaten Modell Mondial (VVG) oder einer deutschen PKV ist die Rückkehr nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen – vor dem 55. Geburtstag – möglich.

 

Leider werden von zahlreichen Maklern dazu unverändert "Märchen" erzählt, die dann später gravierende Folgen haben und die Rückkehr in die GKV verhindern können.

 

Die Schweizer Krankenversicherung für Aufenthalter (B-/L-/C-Bewilligung) mit Wohnort Schweiz wird (bis auf bestimmte Altersgruppen) im Schnitt nur um ca. 6,6% teurer. In einzelnen Kantonen kann die Erhöhung leider auch bis zu 20% ausmachen.

 

Wer in Deutschland ambulant zum Arzt gehen möchte, muss darauf achten, dass dies in den VVG-Zusatztarifen explizit mitversichert ist. Für Personen mit Vorerkrankungen sind diese Zusatzleistungen häufig nicht möglich.

 

Die Kündigungsmöglichkeit bis 30.11. zum 31.12. gilt generell für den KVG-Basistarif, sowie zusätzlich für die VVG-Zusatztarife die von einer Erhöhung zum 01.01. betroffen sind.

 

Kollektivrabatte über den Schweizer Arbeitgeber wurden bisher bereits völlig überbewertet, da es sich (überwiegend) nur um Rabatte im Bereich von 3-10 CHF handelte.

 

Seit 2017 werden auf Anweisung der Aufsichtsbehörde FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht) die Kollektivrabatte zu einem großen Teil vollständig gestrichen. Nur noch in bestimmten Fällen bleiben (geringe) Rabatte zulässig. Alleine dadurch gibt es Erhöhungen zwischen 3 – 10 CHF im Monat.

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