Aktuelles zur Befreiungsmöglichkeit als Grenzgänger

Inhalt

1. Änderungen für die Kantone BS, BL und AG

2. Neuregelung zum 01.03.2017 für die Kantone BS, BL, AG, GL und AR

1. Änderungen für die Kantone Basel-Stadt (BS), Basel-Landschaft (BL) und Aargau (AG)

Gute Nachrichten für Grenzgänger in den Kantonen Basel-Stadt (BS), Basel-Landschaft (BL) und Aargau (AG)!

 

Personen, die in diesen Kantonen arbeiten und sich nicht von der Versicherungspflicht in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) in der Schweiz haben befreien lassen, können sich kurzfristig in einer gesetzlichen Schweizer Krankenkasse (OKP-KVG) versichern. 

 

Man spricht hier von einer "stillschweigenden" Befreiung, die grundsätzlich in Einzelfällen auch in anderen Kantonen vorliegen kann. Das muss im Einzelfall geprüft werden!

 

Dies gilt für Personen die in Deutschland (gesetzliche oder private Krankenversicherung) oder im privaten Grenzgängertarif Mondial (VVG) der Sympany oder SWICA versichert sind.

 

Womöglich ist dies die letzte Möglichkeit von dem privaten in das gesetzliche Grenzgängermodell zu wechseln!

 

Mit Schreiben vom 20.04.2015 informiert das Bundesamt für Gesundheit (BAG) in Bern über das Urteil (9C_801/2014) des Bundesgerichts vom 10.03.2015.

Die in den genannten Kantonen bislang gängige Praxis der stillschweigenden Befreiung ist nicht rechtsgültig. Hat sich dagegen ein Grenzgänger formell von der Versicherungspflicht in der Schweizer OKP befreien lassen, darf er/sie sich nicht mehr in der Schweiz versichern. Seit 2017 kommt erschwerend hinzu, dass man bei Familienstandsänderungen (wie Heirat, Geburt, Scheidung), kein erneutes Optionsrecht mehr hat! Hier muss jeder Einzelfall geprüft werden, ob es dennoch noch Wechselmöglichkeiten gibt.

2. Neuregelung zum 01.03.2017 in den Kantonen Basel-Stadt (BS), Basel-Landschaft (BL), Aargau (AG), Glarus (GL) und Appenzell Außerrhoden (AR) - Einschränkung des Optionsrecht bei Änderung der Familienverhältnisse

Grenzgängerinnen und Grenzgänger die in der Schweiz nach KVG versichert sind, können seit 2017 bei neuen Familienangehörigen durch Heirat oder Geburt kein neues  Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht stellen.

 

Das kann in Einzelfällen (wenn z.B. Kinder vorhanden sind, die dann entweder privat oder gesetzlich in Deutschland zum eigenen Beitrag versichert werden müssen) fatale finanzielle Folgen haben!

 

Das Bundesamt für Gesundheit informiert, dass Personen, die bereits von ihrem Optionsrecht Gebrauch gemacht haben, sich bei neuen Familienangehörigen nicht in der Schweiz nach KVG versichern können! Eine Aufhebung der Befreiung kann nicht mehr beantragt werden!

 

Es muss jeder Fall (eines privat oder im Mondial Versicherten) genau geprüft werden, welche Möglichkeiten für einen Wechsel ins gesetzliche KVG-Modell noch denkbar sind.

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